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Zeit-Wert-Konten

Das neue „Flexi II“ Gesetz hat mit dem 1.1.2009 Gültigkeit und bringt
einige Veränderungen mit sich. Da die Auslegungsvorschriften der Sozial-versicherungsträger sowie der Finanzverwaltung noch ausstehen, können wir Ihnen hier noch keinen konkreten Überblick über die Neuerungen
geben. Fragen Sie daher bitte konkret bei uns an, bis wir hier neue Informationen präsentieren.

Die nachstehenden Texte geben noch den Zustand bis Ende 2008 wieder!

In jedem Fall ist zu bemerken, dass Organe von Kapitalgesellschaften (Geschäftsführer, Vorstand) ab 2009 kein Wertguthaben über
Zeit-Wert-Konten ansammeln können.

Was sind „Zeit-Wert-Konten“ (ZWK)?

ZWK sind eine bAV-ähnliche Ansparform zur Umwandlung von Lohn- und Gehaltsteilen (Entgeltumwandlung). Damit kann, alternativ zur bekannten betrieblichen Altersvorsorge (bAV), eine Vervielfachung der steuerlichen Vorteile und Abgabeneinsparungen ermöglicht werden.

Betriebe jeder Unternehmensform und Unternehmensgröße können zur Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit die Arbeitszeiten und Vergütungen neu vereinbaren. Alte und verkrustete Richtlinien werden modernisiert und bedarfsgerecht gestaltet.

Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften befürworten diesen Weg ausdrücklich! Betrachtet man im Vergleich die reformierte betrieblichen Altersversorgung, die seit dem letzten Jahr erneute Auflagen erleiden musste, erkennt man eine zunehmende Besserstellung dieses „6. Durchführungsweges“, den „Zeit-Wert-Konten“ (ZWK).

Ersetzen „Zeit-Wert-Konten“ die betriebliche Altersversorgung?

Die Entgeltumwandlung durch die bestehenden fünf Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse, Unterstützungskasse und Pensionszusage) wird sicherlich zunehmend reduziert werden können.
Alleine die Einschränkung in der bAV, dass nach 2008 an die gesetzlichen Träger in vollem Umfang abgeführt werden müssen, wird in den Geldbörsen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber große Löcher reißen.

Bei den ZWK hingegen kann auch nach 2008, und dies auch heute schon, in unbegrenzter Höhe eingespart werden. Dies kann je nach Alter und Beitrag gut und gerne schon mal 1000 € Rente zusätzlich bedeuten.

Im Einzelfall wird zu prüfen sein, ob bereits bestehende bAV-Formen parallel geführt oder „ersetzt“werden sollten. Bei Neuinstallation werden die Vorteile im Gesamten überwiegen und so eine klare Entscheidung für die ZWK zur Folge haben. Wird die betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber finanziert, hat dies üblicherweise besondere steuerliche Hintergründe, die durch eine Veränderung mit ZWK verbessert werden können.
Aus Erfahrung ist eine Kombination häufig die optimalste Lösung. Sozialabgaben nach 2008 an die gesetzlichen Träger in vollem Umfang abgeführt werden müssen, wird in den Geldbörsen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber große Löcher reißen. Bei den ZWK hingegen kann auch nach 2008, und dies auch heute schon, in unbegrenzter Höhe eingespart
werden. Dies kann je nach Alter und Beitrag gut und gerne schon mal
1000 € Rente zusätzlich bedeuten.

Im Einzelfall wird zu prüfen sein, ob bereits bestehende bAV-Formen parallel geführt oder „ersetzt“werden sollten. Bei Neuinstallation werden die Vorteile im Gesamten überwiegen und so eine klare Entscheidung für die ZWK zur Folge haben. Wird die betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber finanziert, hat dies üblicherweise besondere steuerliche Hintergründe, die durch eine Veränderung mit ZWK verbessert werden können.
Aus Erfahrung ist eine Kombination häufig die optimalste Lösung.
Grundsätzliche Unterschiede zwischen „Zeit-Wert-Konten“
und einer bAV-Lösung


Bei einer bAV-Lösung können die Beiträge bis auf wenige Ausnahmen nur in regelmäßigen, gleichbleibenden Zahlungen geleistet werden. Bei ZWK ist nicht nur dieses, sondern auch eine schwankende Mitteleinbringung möglich.

Die Besonderheit der neuen ZWK-Gesetzesgrundlagen ist, dass nun die Entgeltanteile aus Zeit (z.B. Überstunden, etc.) in Entgeltanteile aus Geld umgewandelt und bis zum Renteneintritt verzinslich angesammelt werden können. Das heißt, es lassen sich nun nicht nur Teile des Gehalts, sondern auch Überstunden, verfallene Urlaubstage, Prämien, Bonifikationen, Tantiemen u.v.a. mehr im Sinne des Bruttosparens ansammeln.

Die Kapitalanlagen zur Ansammlung der Guthaben sind nahezu frei.
Es gibt keine Auflagen, wie bei der bAV. Einzig die Insolvenzsicherung
ist vorgeschrieben. Doch auch hier zeigt sich die Flexibilität. Aus ca. fünf Möglichkeiten der Insolvenzsicherung ist die Verpfändung die gebräuchlichste. Somit fallen auch keine Beiträge zum Pensionssicherungsverein an.

Ein weiterer Vorteil des ZWK ist die Bilanzneutralität im Gegensatz zur Pensionszusage, bei der die Bilanz belastet wird. Aus finanzieller Sicht wird ein weiterer, ganz entscheidender Unterschied deutlich. Alle Wege der bAV werden nur noch bis 2008 durch Einsparung der Sozialabgaben (mit einer sofortigen 4%-Deckelung) gefördert. Als diese Einschränkung der bAV beschlossen wurde, wurden die ZWK hingegen weiter „geöffnet“.
Die Förderung über die eingesparten Sozialabgaben gelten auch über das Jahr 2008 hinaus bis zum Rentenbeginn. Und dies in unbegrenzter Höhe.

Über die angesparten Wertguthaben kann, bei entsprechender Ausgestaltung der Anlage, jederzeit (also auch vor dem 60. Lebensjahr) verfügt werden!
Für wen eignet sich ein Zeit-Wert-Konto?

· Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
· Führungskräfte
· Angestellte und Arbeiter (Tarifverträge beachten)


Aufgrund seiner Flexibilität und Effizienz eignet sich ein Zeit-Wert-Konto für jeden Angestellten. Die vielfältigen Vorteile eines Zeit-Wert-Kontos können natürlich am besten diejenigen nutzen, die auch die Möglichkeit haben, flexibel Tantieme- und/ oder Sonderzahlungen mit in das Konto einfliessen
zu lassen.

Besonders trifft dieses auf die Gesellschafter-Geschäftsführer eines Unternehmens zu. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat mit dem
Zeit-Wert-Konto die M&oum;lglichkeit, seine Altersvorsorge extrem flexibel
in der Ansparphase (zeitlich sowie in der Höhe der Beträge) und optimal
auf seine Bedürfnisse zugeschnitten (individuelle Anlageklassen- u. Laufzeitenaufteilung).

Ein weiterer erheblicher Vorteil ist die Bilanzneutralität des Zeit-Wert-
Kontos. Dadurch ergibt sich ein besseres Rating (Basel II) und somit niedrigere Kreditzinsen für das Unternehmen. Die bei z. B. einer
Direktzusage bestehenden Probleme beim Verkauf einer GmbH sind
beim Zeit-Wert-Konto nicht vorhanden.

Aufgrund der speziellen steuerlichen Behandlung von Gesellschafter-Geschäftsführern ist eine verbindliche Anfrage beim zuständigen Finanzamt vor Einrichtung eines Zeit-Wert-Kontos für einen GGF zwingend notwendig.

Wir erstellen diese Anfrage für Sie.
Vorteile für Arbeitgeber (AG) durch „Zeit-Wert-Konten“

Der Arbeitgeber profitiert durch finanzielle Einsparungen und er kann mit erfahrungsgemäss hoher Akzeptanz Arbeitsprozesse optimieren.

  • Einsparung der Überstundenzuschläge und Abfindungen bei Ausscheiden / Vorruhestand.
  • Nach Vereinbarungsform: Ansparung der Sozialversicherungs-
    beiträge mit Zinseszins und Liquiditätssteigerung aus Steuervorteil.
  • Flexible Arbeitsplatzplanung (z.B. bei Altersteilzeit), Ausgleich
    bei Beschäftigungsschwankungen.
  • Unterstützt Suche und Bindung von qualifizierten Fachkräften.
  • Nach Vereinbarungsform: kein Mehraufwand bei Verwaltung
    und Kosten.
  • Ansehen als innovativer Betrieb steigt.
  • Günstigere Haftungssituation, da keine Leistungszusage erteilt werden muss.Die ZWK sind außergewöhnlich flexibel und lösen deshalb auch schwierige betriebsspezifische Problemstellungen. Bleiben aber unbürokratisch in der Abwicklung und durchschaubar einfach.
Vorteile für Arbeitnehmer (AN) durch „Zeit-Wert-Konten“

Das ZWK geht in der Flexibilität und Leistung auf vielen Ebenen über eine bAV-Lösung hinaus.
  • Durch Verfügbarkeit der Wertguthaben auch vor dem
    60. Lebensjahr kann der AN ohne finanzielle Einschränkungen
    früher in Rente gehen.
  • Ansparung der Sozialversicherungsbeiträge und Steuerabgaben
    mit Zinseszins. Ab sofort in unbegrenzter Höhe und über
    2008 hinaus (!!!).
  • Einkommensausgleich bei z.B. Aus- und Weiterbildung, Sabbatic
    als und im Mutterschaftsurlaub.
  • Sicherung des Arbeitsplatzes und Überbrückung bei Kurzarbeit.
  • Vererbbarkeit ohne Einschränkung an jeden gewünschten Bezugsberechtigten.
  • Mitnahme bei Jobwechsel möglich.
Der Arbeitnehmer kann zu bestehenden bAV-Verträgen wie z.B. einer
Direktversicherung gleichzeitig ein ZWK nutzen. Ein „Umsteigen“ ist
nach Einzelfallprüfung oft zu befürworten.

Wie wird ein „Zeit-Wert-Konto“ abgewickelt?

Der Arbeitgeber (AG) teilt in einer Analyse mit, welche Vorteile für ihn aus diesem Konzept realisiert werden sollen. Zu berücksichtigen sind hierbei betriebs- und tarifspezifische Erfordernisse. Dann wird ein unternehmens-eigenes Konzept in Form eines Vertragsanhanges „Vereinbarung zur Entgeltumwandlung“ erstellt.

Der Mitarbeiter kann aus den vorgegebenen Ansparvarianten und Anlageformen die persönlich bevorzugte Form aussuchen. Der AG eröffnet das „Konto“. In einer Anfrage an das Betriebsstättenfinanzamt können spezielle Konzeptwünsche verbindlich geprüft werden. Zuletzt beauftragt
der Arbeitgeber den Verwalter / Treuhänder mit der laufenden Dokumentation der im gleichen Arbeitsschritt eingerichteten Anlagekonten und zur Verwaltung des Insolvenzschutzes.

Zukünftig wird der Arbeitgeber nur noch eine Abrechnungsmeldung der teilnehmenden Mitarbeiter an den Verwalter / Treuhänder weiterleiten (üblicherweise per EDV). Alle weiteren Arbeitsschritte übernimmt dann ebenfalls der Verwalter. Zur Kontrolle werden selbstverständlich die
nötigen Dokumentationen ausgestellt.
 
Gesetzliche und sozialrechtliche Grundlagen

Die Einrichtung der Zeitwert-Kontenmodelle erfolgt auf der Basis aktuellster Gesetzgebung.

Nachfolgend finden Sie Quellen, die Ihnen bei Bedarf ein Nachprüfen erleichtern sollen. Selbstverständlich kann an dieser Stelle keine umfassend vollständige Darstellung von Gesetzen, Durchführungsverordnungen, Richtlinien und Urteilen erfolgen.
  • Nach § 23b SGB IV wird für die im Rahmen des Flexi-Gesetzes angesparten Wertguthaben die Fälligkeit der Sozialversicherungs-beiträge auf die Freistellungszeiträume bzw. den Zufluss des Entgeltes verschoben.
  • BMF-Schreiben vom 4. Februar 2000 – IV C 5 – S 2332 – 11/00: Zeitwert- Guthaben können zum Rentenbeginn ohne Abzug einer Steuer in eine betriebliche Altersversorgung übertragen werden
  • Bei der Umwandlung von Wertguthaben gilt die Spezialvorschrift
    § 23b Abs. 3a SGB IV.
  • Umwandlungshöhe: Die unterste Verdienstgrenze ist der Verdienst, bei dem keine Sozialversicherungspflicht mehr besteht (derzeit 400 Euro). Es ist allerdings zu beachten, dass das Entgelt in der
    Freistellungsphase in einem angemessenen Verhältnis zum Entgelt
    in den letzten zwölf Monaten der vorangegangenen Arbeitsphase stehen muss (§ 7 Absatz 1a Satz 1 SGB IV).
  • Insolvenzschutzgebot § 7a später § 7d SGB IV
  • Führung von Arbeitszeitkonten/Aufzeichnungspflichten: SGB XI Artikel 10 § 2
  • Zuflussprinzip, Jobwechsel: § 8 Abs. 1 EStG, § 11 EStG.
  • Steuer- und beitragsfreie Verwendung des Wertguthabens für eine
    betriebliche Altersversorgung möglich anlässlich der Beendigung der
    Beschäftigung wegen:
    - des Eintritts einer Erwerbsminderung,
    - des Erreichens einer Altersgrenze, von der an eine Rente wegen
      Alters beansprucht werden kann, oder
    - des Todes des Beschäftigten.
    In diesen Fällen gilt das für diesen Zweck verwendete Wertgut-haben nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
    (§ 23b Abs. 3a SGB IV).
  • Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeit-regelungen vom 06.04.1998 (Flexi-Gesetz)
  • Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie
    zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz)
    vom 21.12.2000 (BGBI. I S.1983 ff.)
  • Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze
    vom 24.7.2003 (BGBI I S.1526 ff)
  • Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungen
    vom 07.02.2001, 06.09.2001, 26.06.2002, 29.08.2003
  • BMF-Rundschreiben vom 11.11.1999, 04.02.2000 und 05.08.2002
    EStG § 11 und §6,Sowie weitere Kommentare, Testate und Gutachten.


 
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